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   VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06   

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VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06 (https://dejure.org/2006,18165)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2006 - 18 K 2636/06 (https://dejure.org/2006,18165)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Juli 2006 - 18 K 2636/06 (https://dejure.org/2006,18165)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Staatliches Glückspielmonopol; europäische Recht; Interessenabwägung zugunsten privaten Spielanbieters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überwiegendes Interesse eines Spieleanbieters an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit des baden-württembergischen staatlichen Monopols für Sportwetten mit der europäischen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06
    Für die weitergehende Prüfung der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts hat sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für nicht zuständig erklärt, inhaltlich aber ausgeführt, die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts an die Rechtfertigung eines Staatsmonopols liefen den vom Europäischen Gerichtshof in dessen Urteil vom 06.11.2003 - C-243/01 - (-Gambelli-, NVwZ 2004, 87) formulierten Vorgaben parallel.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) zu einem vergleichbaren Staatsmonopol für Glückspiele in Italien entschieden, dass zum einen ein Verstoß gegen die nach Art. 43 EGV geschützte Niederlassungsfreiheit hinsichtlich der in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Wettveranstalter und zum anderen ein Eingriff in den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EGV) hinsichtlich der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leistungserbringer sowie der im jeweiligen Staat ansässigen Vermittler und der dortigen Empfänger der Dienstleistungen vorliegen.

    Der Europäische Gerichtshof ist in seinem Urteil vom 06.11.2003 (aaO) der gegenteiligen Auffassung des Generalanwalts vom 13.03.2003 (C-243/01, Nr. 118, der sich im Übrigen im Verfahren C-338/04 u.a. der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 16.05.2006, Nr. 130, angeschlossen hat) offensichtlich nicht gefolgt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DIE SECHSTE

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06
    Andererseits hat der Europäische Gerichtshof schon verschiedentlich entsprechende Übergangsregelungen getroffen (vgl. z.B. Urteil vom 30.05.2006 - C-317/04 und C-318/04 - sowie die zusammenfassende Darstellung im Schlussantrag der Generalstaatsanwältin vom 14.03.2006, Nr. 130 ff, im Verfahren C-475/03, in dem es um die Frage geht, unter welchen Umständen und wie die Wirkungen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs zeitlich beschränkt werden können).

    Die Kammer hat aber erhebliche Bedenken dagegen, dass Gerichte der Mitgliedsstaaten Voraussetzungen und Dauer einer europarechtlichen Übergangsregelung jeweils - und möglicherweise unterschiedlich - im Einzelfall festlegen (ebenso die 4. Kammer des beschließenden Gerichts im Beschluss vom 17.07.2006; VG Arnsberg, Beschluss vom 23.05.2006 - 1 L 384/06 - VG Minden, Beschluss vom 26.06.2006 - 3 L 249/06 - vgl. auch den zitierten Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006 - C-475/03 -, Nr. 150, der fordert, dass der EuGH jede Entscheidung über die Beschränkung der zeitlichen Wirkung eines seiner Urteile als Einzelfallentscheidung in Ansehung der jeweiligen Umstände zu treffen habe).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich ausdrücklich nicht mit dem Gewicht der Interessen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit befasst und insofern auch nicht geprüft, ob die für eine unterstellt zulässige Übergangsregelung erforderliche schwerwiegende Gefahr (vgl. den Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006, aaO, Nr. 153) in einer den Anforderungen des EuGH-Urteils vom 13.11.2003 - C-42/02 - (-Lindman-, Slg. 2003, I-13519) genügenden Weise dargelegt worden ist.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - (NJW 2006, 1261) zur Rechtslage im Freistaat Bayern festgestellt, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist, und dass das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, weil die Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischen Spielverhalten nicht hinreichend gewährleistet ist.

    Da die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts denen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, aaO), ist festzustellen, dass die derzeitige Rechtslage in Baden-Württemberg gegen Art. 43 und 49 EGV verstößt, da sie von ihrer Ausgestaltung her den Zielen nicht ausreichend Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten.

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06
    Einer vorherigen Beseitigung dieser Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch ein irgendwie geartetes verfassungsrechtliches Verfahren bedarf es nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.1978 - Rs 106/77 -, Slg. 1978, I - 629; Jarass/ Belijin , Die Bedeutung von Vorrang und Durchführung des EG-Rechts für die nationale Rechtssetzung und Rechtsanwendung, NVwZ 2004, 1 ff., m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 163).
  • EuGH, 30.05.2006 - C-317/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06
    Andererseits hat der Europäische Gerichtshof schon verschiedentlich entsprechende Übergangsregelungen getroffen (vgl. z.B. Urteil vom 30.05.2006 - C-317/04 und C-318/04 - sowie die zusammenfassende Darstellung im Schlussantrag der Generalstaatsanwältin vom 14.03.2006, Nr. 130 ff, im Verfahren C-475/03, in dem es um die Frage geht, unter welchen Umständen und wie die Wirkungen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs zeitlich beschränkt werden können).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich ausdrücklich nicht mit dem Gewicht der Interessen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit befasst und insofern auch nicht geprüft, ob die für eine unterstellt zulässige Übergangsregelung erforderliche schwerwiegende Gefahr (vgl. den Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006, aaO, Nr. 153) in einer den Anforderungen des EuGH-Urteils vom 13.11.2003 - C-42/02 - (-Lindman-, Slg. 2003, I-13519) genügenden Weise dargelegt worden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06
    Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 - (ihm folgend auch VG Freiburg, a.a.O.), auch im Hinblick auf den Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften sei eine Übergangsregelung nach denselben zeitlichen wie materiellen Maßstäben angezeigt, wie sie das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG angenommen habe, überzeugt deshalb nicht.
  • VG Stuttgart, 17.07.2006 - 4 K 2657/06

    Private Glücksspielveranstaltung; Sportwetten; Lotteriestaatsvertrag;

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06
    Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 17.07.2006 - 4 K 2657/06 - ausgeführt, der aktuelle Vollzug im Land gehe nach wie vor über eine neutrale staatliche Glückspiel-Information hinaus und habe unverändert werbenden Charakter.
  • VG Minden, 26.05.2006 - 3 L 249/06

    Private Sportwetten erlaubt

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06
    Die Kammer hat aber erhebliche Bedenken dagegen, dass Gerichte der Mitgliedsstaaten Voraussetzungen und Dauer einer europarechtlichen Übergangsregelung jeweils - und möglicherweise unterschiedlich - im Einzelfall festlegen (ebenso die 4. Kammer des beschließenden Gerichts im Beschluss vom 17.07.2006; VG Arnsberg, Beschluss vom 23.05.2006 - 1 L 384/06 - VG Minden, Beschluss vom 26.06.2006 - 3 L 249/06 - vgl. auch den zitierten Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006 - C-475/03 -, Nr. 150, der fordert, dass der EuGH jede Entscheidung über die Beschränkung der zeitlichen Wirkung eines seiner Urteile als Einzelfallentscheidung in Ansehung der jeweiligen Umstände zu treffen habe).
  • VG Gießen, 21.11.2005 - 10 E 872/05

    Genehmigungspflicht für die Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06
    Die Kammer geht dabei davon aus, dass im Falle der vom Antragsteller vermittelten Sportwetten die dem in Österreich ansässigen Veranstalter erteilte Konzession in Deutschland nicht gilt (so aber VG Gießen, Urteil vom 21.11.2005 - 10 E 872/05 -).
  • VG Freiburg, 19.07.2006 - 4 K 1003/06

    Verbot und Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg;

  • VG Freiburg, 10.01.2007 - 1 K 2123/06

    Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung bezüglich Sportwettenvermittlung bzw.

    In einem weiteren Beschluss hat das Verwaltungsgericht Stuttgart auch konzediert, dass mittlerweile weitere Schritte zur Erfüllung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts unternommen worden seien, und hat seine Bedenken nur noch aus dem Umstand abgeleitet, dass jedenfalls das Europarecht keine Übergangsfrist und daher auch keine übergangsweisen bloßen Minimalanforderungen kenne (vgl. Beschl. v. 18.08.2006 -4 K 3025/06 unter Verweis auf Beschl. v. 27.07.2006 - 18 K 2636/06).

    Die Kammer teilt ferner nicht Bedenken der Antragstellerin (vgl. entsprechende Bedenken beim VG Stuttgart, Beschlüsse vom 18.09.2006 - 4 K 2860/06 - und vom 17.7.2006 - 18 K 2636/06 - jeweils veröffentlicht in VENSA), die die Existenz einer "gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Rechtslage" mit der Begründung verneinen, es dürfe nur auf die nationale Rechtslage abgestellt werden, und (hilfsweise) ferner existiere bislang nur eine bloße Verwaltungspraxis, die zum Teil erst noch im Werden begriffen sei, auf bloßen Absichtserklärungen beruhe und mangels eines klaren und ohne weiteres durchschaubaren Regelwerks zu keinem eindeutigen, zweifelsfreien Bild führe, so dass eine in rechtsstaatlich vertretbarer Weise erfolgte Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Begrenzung der Monopoltätigkeit fehle.

  • VG Stuttgart, 18.08.2006 - 4 K 3025/06

    VfB Stuttgart darf weiter für betandwin werben

    (Beschluss vom 27.07.2006 -18 K 2636/06 -):.
  • VG Stuttgart, 17.10.2006 - 4 K 3499/06
    Auch die 18. Kammer des erkennenden Gerichts hat hierzu in diesem Sinne ausgeführt (Beschluss vom 27.07.2006 - 18 K 2636/06):.
  • VG Stuttgart, 18.09.2006 - 4 K 2860/06

    Staatliches Wettmonopol und Gemeinschaftsrecht

    Auch die 18. Kammer des erkennenden Gerichts hat hierzu in diesem Sinne ausgeführt (Beschluss vom 27.07.2006 - 18 K 2636/06):.
  • VG Freiburg, 27.12.2006 - 1 K 2034/06

    Staatliche Sportwetten; Umsetzung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an

    In einem weiteren Beschluss hat das Verwaltungsgericht Stuttgart auch konzediert, dass mittlerweile weitere Schritte zur Erfüllung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts unternommen worden seien, und hat seine Bedenken nur noch aus dem Umstand abgeleitet, dass jedenfalls das Europarecht keine Übergangsfrist und daher auch keine übergangsweisen bloßen Minimalanforderungen kenne (vgl. Beschl. v. 18.08.2006 -4 K 3025/06 unter Verweis auf Beschl. v. 27.07.2006 - 18 K 2636/06).
  • VG Stuttgart, 06.11.2006 - 18 K 3417/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten

    Die Kammer hat in ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss v. 27.07.2006 - 18 K 2636/06 - ebenso die 4. Kammer des Gerichts in ihren Beschlüssen vom 17.07.2006 - 4 K 2657/06 -, 23.10.2006 - 4 K 3497/06 - und 27.10.2006 - 4 K 3565/06 -) erhebliche, die Aussetzung des Sofortvollzugs rechtfertigende Zweifel daran geäußert, ob hinsichtlich des Verstoßes der in Baden-Württemberg das staatliche Weltmonopol begründenden Vorschriften gegen das Gemeinschaftsrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261, und Beschluss vom 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, Juris) eine der vom Bundesverfassungsgericht für das innerstaatliche Recht festgestellten Übergangsregelung vergleichbare Regelung dahingehend Anwendung finden kann, dass trotz Unvereinbarkeit der Rechtslage mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit weiterhin das Staatsmonopol sofort vollziehbar durchgesetzt werden kann.
  • VG Cottbus, 06.09.2006 - 2 L 200/06

    Private Sportwetten sind erlaubt

    vom 27. Juli 2006 - 18 K 2636/06-; VG Neustadt, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 5 L 1114/06 NW-, jeweils zitiert nach Juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 12.09.2006 - 4 L 302/06

    Private Sportwetten sind erlaubt

    Wegen des Anwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechts führt dies zur Unanwendbarkeit der § 284 Abs. 1, 27 StGB in Fällen, in denen - wie hier - ein grenzüberschreitendes Element gegeben ist, weil der Veranstalter der Sportwetten über eine Konzession in einem anderen EU-Land verfügt (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 21. August 2006, 1 L 725/06, VG Minden, Beschluss vom 26. Mai 2006 - 3 L 249/06 -, VG Köln Beschluss vom 14. Juli 2006 - 1 L 927/06, VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 18 K 2636/06, a. A. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06).
  • VG Frankfurt/Oder, 23.04.2007 - 4 L 38/07

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die

    Wegen des Anwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechts führt dies zur Unanwendbarkeit der §§ 284 Abs. 1, 27 StGB in Fällen, in denen - wie hier - ein grenzüberschreitendes Element gegeben ist, weil der Veranstalter der Sportwetten über eine Konzession in einem anderen EU-Land verfügt (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 21. August 2006, 1 L 725/06, VG Minden, Beschluss vom 26. Mai 2006 - 3 L 249/06 -. VG Köln Beschluss vom 14. Juli 2006 - 1 L 927/06, VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 18 K 2636/06, a. A. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06).
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